Versicherung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gegen Unfall versichert oder besitzen den Unfallzusatz bei der privaten Krankenkasse (Artikel 59d AVIG).

 

Rahmenbedingungen Arbeitslosenversicherung

In der AVIG-Praxis AMM vom Januar 2014 hält das SECO die Grundsätze fest (AVIG-Praxis AMM, Randziffer G2).

 

Die in öffentlichen oder privaten Institution ausgeübten Tätigkeiten müssen grundsätzlich ausserordentlicher Natur sein. Ausserordentlich bedeutet, dass die Tätigkeiten nicht in einem ordentlichen Stellenplan vorgesehen sind und nicht unbedingt notwendig sein dürfen.

 

Andernfalls sind es ordentliche Tätigkeiten, die ins reguläre Budget dieser Institution gehören und somit nicht in Form eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung subventioniert werden dürfen. Teilweise ordentliche Einsätze können gutgeheissen, müssen aber auf ein Minimum beschränkt werden. Auf keinen Fall dürfen sie 50 % der Präsenzzeit überschreiten. Die übrige Zeit muss für ausserordentliche Tätigkeiten (allfällige Bildungsanteile inbegriffen) sowie für die Stellensuche aufgewendet werden. 

 

Unfallversicherung

In Bezug auf die Unfallversicherung unterscheidet das Arbeitslosenversicherungsgesetz zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche mehr als 10 Jahre in der Schweiz sind (= versicherte Personen) und welche, die weniger als 10 Jahre in der Schweiz sind (= nicht Anspruchsberechtigte nach Art. 59d AVIG).

 

Versicherte Personen

Die SUVA schreibt auf ihrer Homepage:

„Personen, die an einem Motivationssemester oder einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, sind durch die SUVA versichert, sofern sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben."